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Vereinssatzung FCI | Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Faltboot-Club Ingolstadt e.V.“ Kurzform „FCI“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ingolstadt/Oberbayern.
3. Der Verein hat durch die Eintragung im Registergericht die Rechtsfähigkeit erlangt.

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

§ 3 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist:

a) die Pflege des Kanusports, insbesondere des Wander-, Wildwasser-, Slalom-, Renn-
sports, sowie des allgemeinen Sports,

b) die Veranstaltung von Wettkämpfen und Wettspielen auf dem Gebiet sämtlicher Sportarten,

c) die Pflege von Geselligkeit, Kameradschaft und Freundschaft,

d) die Förderung der sportlichen Betätigung unter Kindern und Jugendlichen.

2. Unter sportlichen Übungen im Sinne dieser Bestimmungen werden alle Arten von Übun-
gen verstanden, die im Rahmen des Bayerischen Kanu-Verbandes (Landesverband) und des Bayerischen Landessportverbandes e.V. in München, deren Mitglied der Verein ist, gepflegt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere dadurch, dass er seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen und seine gesamten Einrichtungen (Bootshaus, Sportanlage, Turn- und Sportgeräte, seine Baulichkeiten und nach Möglichkeit geschulte Vereinslehrkräfte) zur Verfügung stellt und Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes durchführt. Aus diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Ferner darf der Verein keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Vereinstätigkeit

1. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten von Boots-, Fußwanderungen, Wildwas-
serfahrten, insbesondere Sport- und Spielübungen und alle für den Kanusport nützlichen

2. Instandhaltung und Pflege der Vereinsanlage, der Zelt- und Bootsausrüstungen als auch der vorhandenen Sportgeräte.

3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Lehrgänge, Kurse, Veranstaltungen, Teil-
nahme an Kanu- und Sportwettkämpfen, Festlichkeiten und die Teilnahme an Tagungen, die in Verbindung mit der Vereinstätigkeit erforderlich sind.

4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungs- und Fahrtenleitern.

5. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband (BLSV), dem Bayerischen und Deutschen Kanuverband.

§ 5 Die Mitgliedsarten

1. Dem Verein gehören

a) aktive Mitglieder,

b) passive Mitglieder und

c) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die am eigentlichen Sportbetrieb des Vereins

3. Passive Mitglieder sind solche Mitglieder, die die Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins fördern, ohne sich am eigentlichen Sportbetrieb des Vereins aktiv zu beteiligen.

4. Personen –Mitglieder- die sich um den Sport im Allgemeinen, um den Verein oder den Vereinszweck im Besonderen außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand und Vereinsausschuß, dem Ehrenrat zur Ernennung als Ehrenmitglie der und Ehrenfunktionären des Vereins vorgeschlagen werden. Diese Ernennungen regelt die Ehrenordnung des Vereins.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren, Aufnahmegebühren, Mitgliedsausweise

1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Berufes, des Alters und der Wohnung schriftlich beim Vereinsvorstand zu erstellen. Auf Verlangen ist der Aufnahmeantrag auf den Formblättern des Vereins zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des jeweiligen Sitzungsvorsitzenden.

4. Als Zeichen der erfolgten Aufnahme erhält das neue Mitglied einen Mitgliedsausweis.

5. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag eines Bewerbers ab, so steht diesem die Beru-
fung zur nächsten Sitzung des Vereinsausschusses zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheides beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Zustellungen gelten 2 Tage nach Aufgabe des betreffenden Schreibens zur Post als bewirkt. Der Vereinsausschuß bildet innerhalb des Vereins die letzte Instanz in Aufnahmefragen.

6. Die Aufnahme in den Verein ist von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig. Die Erhebung, die Höhe und evtl. Befreiungstatbestände von der Aufnahmegebühr werden jeweils von dem Vereinsausschuß festgelegt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle Arten von Mitgliedern das volle und gleiche Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Eine Übertragung des Stimmrechts oder sonstige Vertretung bei der Abstimmung ist nicht zulässig. Wählbar in sämtlichen Vereinsfunktionen sind nur volljährige Mitglieder.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt einen Jahres-Mitglieds-Beitrag.

2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitglieder-Jahres-
versammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstan-
des festgelegt. Bei der Festlegung des Mitgliedsbeitrages wird zwischen Beiträgen für Kinder, Jugendli-
che und Mitglieder ab 18 Lebensjahren der Höhe nach unterschieden. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auch Ehegatten- und Familientarife sowie sonstige Ermäßi-
gungen für einzelne Personenkreise festlegen. Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionäre sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

3. Die Mitglieds-Beiträge sind jährlich im Voraus zur Zahlung fällig. Zur Verwaltungsvereinfachung sollen sie auf eines der Konten des Vereins gezahlt

4. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen Mitglieds-Beiträge stunden, zeitweise er-
mäßigen oder für einen bestimmten Zeitraum erlassen.

5. Mitglieds-Beiträge sind in jedem Fall bis zum Wirksamwerden eines Austrittes oder Aus-
schlusses zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes hat die sofortige Beendigung seiner Bei-
tragspflicht zur Folge.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

a) durch den Tod eines Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt eines Mitglieds

c) durch Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste

d) durch den Ausschluß eines Mitglieds.

2. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Erlöschen seiner Mitgliedschaft.

3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins zu erklären. Hierbei beträgt die Kündigungsfrist

a) bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 3 Monate zum Jahresende (Kalenderjahr) und

b) bei Mitgliedern unter dem 18. Lebensjahr 1 Monat.

4. Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Abschluß des Vereinsjahres nicht bezahlt haben und zweimal erfolglos deshalb gemahnt wurden, können auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste hat nicht das Erlöschen bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge zur Folge.

5. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wer-
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung

a) der Aufenthalt eines Mitgliedes unbekannt ist,
b) ein Mitglied trotz Aufforderung des Vorstandes den satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, wobei die Aufforderung durch eingeschriebenen Brief erfolgen und einen Hinweis auf den möglichen Ausschluß bei nochmaliger Pflichtverletzung enthalten muß und
c) ein Mitglied den Interessen des Vereins groß zuwider handelt.

6. Die Ausschließung erfolgt grundsätzlich durch Beschluß des Vorstandes mit Vereinsaus-
schuß, soll ein Vorstandsmitglied oder Vereinsausschußmitglied ausgeschlossen werden, ist der Beschluß vom Vereinsausschuß zu fassen, wobei der Betroffene kein Stimmrecht Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist in der Regel 10 Tage- Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

7. Der Aussetzungsbeschluß bewirkt das Ruhen aller Mitgliedsrechte und etwaiger Funktio-

8. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat.

9. Der Ausschließungsbeschluß ist rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene ihn anerkennt, nicht fristgerecht Berufung eingelegt hat oder die Berufung verworfen bzw. abgelehnt

10. Das rechtskräftig ausgeschlossen Mitglied hat das in seiner Verwahrung befindliche Ver-
einsvermögen unverzüglich an den Vorstand zu übergeben und auf Verlangen Rechen-
schaft zu legen.

§ 10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) der Ehrenrat und
d) die MItgliederversammlung

2. Der Vereinsausschuß kann bei Bedarf neben der Mitgliederversammlung weitere Ausschüsse berufen.

§ 11 Der Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden und
c) dem Kassier.

2. Personalunion in diesen Funktionen ist nicht möglich.

§ 12 Vertretungsmacht des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei erfolgt die Vertre-
tung jeweils gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen ein Mitglied immer der erste oder zweite Vorsitzende sein muß.

§ 13 Arbeitsweise des Vorstandes

Der Vorstand kann seine Arbeitsweise selbst festlegen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch den Vereins-Ausschuß bedarf. In der Geschäftsordnung werden Arbeitsweise, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und seiner Mitglieder näher geregelt.

§ 14 Der Vereins-Ausschuß

1. Der Vereins-Ausschuß besteht aus

a) sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Schriftführer
dem Wanderwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
der Mädelwartin
dem Bootshaus- und Gerätewart
dem Heimwart
dem Pressewart.

2. Der Vereins-Ausschuß kann auf Vorschlag des Vorstandes erweitert werden.

3. Der Vereins-Ausschuß wird durch Beschluß der Mitglieder-Jahresversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren bestellt.

4. Die Vereins-Ausschußmitglieder bilden Fachausschüsse, wie Wanderausschuß; Vorsitzender: Wanderwart, Sportwart, Jugendwart, Mädelwartin und Vorstand Sportausschuß; Vorsitzender: Sportwart, Jugendwart, Mädelwartin und Vorstand Jugendausschuß; Vorsitzender: Jugendwart, Mädelwartin, Sportwart und Vorstand. Weitere Fachausschüsse werden bei Bedarf durch den Vorstand bestellt.

5. Mitglieder der genannten Gremien bleiben bis zur Wiederwahl oder zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.

§ 15 Angestellte Kräfte des Vereins

Vertraglich angestellte Kräfte des Vereins haben in den Vereinsgremien, an deren Beratung sie zur Teilnahme zugelassen sind, jeweils nur beratende Stimme.

§ 16 Willensbildung in Vorstand und Vereinsausschuß

1. Der Vorstand, der Vereinsausschuß, der Ehrenrat, sowie alle weiteren Ausschüsse und Gremien des Vereins –mit Ausnahme der Mitgliederversammlung- fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit Stimmenmehrheit.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums, bzw. des jeweiligen Sitzungsleiters (bei Abwesenheit des Vorsitzenden).

3. Die vorgenannten Gremien sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter der jeweilige Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

§ 17 Die Mitgliederversammlung

1. Als satzungsgemäße Versammlungen gelten

a) die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) die Mitglieder-Monatsversammlungen.

2. Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet einmal jährlich statt.

3. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand auch einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

4. Die Einberufung zur Mitglieder-Jahresversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, wobei die Bekanntmachung über die Einberufung von einer gemäß § 12 vertretungsberechtigten Zahl der Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden muß.

5. Die Einberufung zur ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens 10 Tage vorher –den Tag der Bekanntmachung und der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet- durch Anschlag im Bootshaus unter Angabe der Tagesordnung bekanntgemacht werden. Nach Möglichkeit soll diese Einladung durch die zuständige örtliche Zeitung geschehen. Das Veröffentlichungsorgan ist die führende Tageszeitung.

6. Anträge zur Tagesordnung müssen mindesten 6 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Verspätet eingereichte oder erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge werden als Antrag zur Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung (ordentliche oder außerordentliche) behandelt, wenn der Antragsteller dies beantragt.

7. Dringlichkeitsanträge können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Auch sie bedürfen der Schriftform. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über die Zulassung des Antrages.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

a) auf Antrag eines Vereinsorgans im Sinne des § 10
b) wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe von Zweck und Gründen einen entsprechenden Antrag dem Vorstand einreicht.

2. Der Vorstand hat dann innerhalb von 3 Wochen nach dem Eingang des Antrages die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Hinsichtlich der Einberufung gilt das Verfahren gem. § 17 der Satzung entsprechend.

§ 19 Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung ist in folgenden Punkten zuständig:

a) Wahl des Vorstandes und der Mitglieder sonstiger Vereinsgremien, soweit diese Satzung nichts anderes regelt und Bestätigung von Mitglieder in Vereinsgremien,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins, wobei die Bestimmungen des § 25 zu beachten sind,
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
f) Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
g) Bestellung von Rechnungsprüfern,
h) Entscheidung über rechtzeitig eingebrachte Anträge zur Tagesordnung,
i) Entscheidung über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in folgenden Punkten zuständig:

a) Ergänzungswahlen
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereins, wobei die Bestimmungen des § 25 zu beachten sind
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

3. Mitglieder-Monatsversammlungen werden einberufen, soweit es das Interesse des Vereins und der Mitglieder erfordert, nach Möglichkeit in monatlichen Abständen. Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung ist weiter in allen vom Gesetz vorgesehen. Fällen zur Entscheidung zuständig, soweit diese Satzung keine andere Zuständigkeit begründet.

§ 20 Willensbildung der Mitgliederversammlung

1. Die Willensbildung der Mitgliederversammlung erfolgt in Beschlüssen.

2. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienene stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einberufung satzungsgemäß erfolgt war.

3. Stimmrecht und Wählbarkeit bestimmen sich gem. § 7 dieser Satzung. Im übrigen haben sich Mitglieder von Vereinsorganen, denen Entlastung erteilt werden soll, bei Beschlußfassung der Stimme zu enthalten.

4. Die Mitgliederversammlungen fassen Beschluß, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreiben, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

5. Zu Beschlüssen über

a) Satzungsänderungen,
b) Den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und
c) Den Austritt des Vereins aus einem Verband, dem er angehört ist eine Mehrheit von vierfünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 21 Redaktionelle Satzungsänderungen

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Vereins-Ausschusses berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur den Wortlaut betreffen, zu beschließen. Der Vorstand hat solche Änderungen der Satzung der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen, § 20 Abs. 5 a) gilt für solche Bestätigungen nicht.

§ 22 Wahlverfahren innerhalb der Mitgliederversammlungen

1. Zur Leitung der Wahl von Vereinsgremien, die von der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen oder zu bestätigen sind, beruft die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.

2. Der Wahlausschuß hat mindestens 3, höchstens 5 Mitglieder, die stimmberechtigt sein müssen und die durch Zuruf der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Wahlausschuß bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

3. Die Wahl erfolgt in Wahlgängen in denen grundsätzlich mit Handzeichen abgestimmt wird. Falls 10 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünschen, erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel. Im übrigen bestimmt der Wahlausschuß jeweils nach Sachlage das Wahlverfahren.

4. Die Wählbarkeit in Vereinsfunktionen regelt sich grundsätzlich nach § 7 der Satzung. Wählbar sind auch in der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder. Nicht wählbar sind solche Personen, die vertragliche Angestellte des Vereins sind.

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